Herzlich willkommen Carolin Goether!

Herzlich willkommen Carolin Goether!

Anfang November durften wir Carolin bei compleneo begrüßen. Carolin hat im Jahr 2011 ihre Ausbildung zur Rechtsanwalts- und Notariatsfachangestellten abgeschlossen und seitdem mehr als 7 Jahre Berufserfahrung gesammelt. Darauf folgten zwei Jahre Elternzeit, in denen sie sich ihrer Familie gewidmet hat. Wir freuen uns, dass Carolin bei uns ihren Weg zurück ins Berufsleben gefunden hat und nun Teil unseres Teams ist.

compleneo Behind the Scenes – Anika

compleneo Behind the Scenes – Anika

Nun darf auch ich mich vorstellen: Mein Name ist Anika und ich gehöre – als Gründerin – seit dem 01.01.2019 zu compleneo.

Zahlen haben mich schon immer gereizt, weshalb ich mich in jungen Jahren für ein duales Studium in der Finanzverwaltung entschieden habe. Mit 22 Jahren und dem Titel „Diplom-Finanzwirtin FH“ wollte ich mich weiterentwickeln. So ging ich für ein Jurastudium nach Leipzig. In Braunschweig habe ich, neben dem Referendariat, erste Erfahrungen in einer Wirtschaftskanzlei gesammelt, in der ich dann auch nach dem erfolgreichen Abschluss des 2. Staatsexamens im Jahr 2014 in meinen Berufsalltag als Rechtsanwältin startete. Dort traf ich auf meinen heutigen Geschäftspartner, Dr. Steffen Helbing.

Die Chemie stimmte, die beruflichen Ziele auch, und so ließen wir den Traum einer eigenen Kanzlei Wirklichkeit werden. 2019 gründeten wir die compleneo Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Von dem Ergebnis können Sie sich nun auf der Homepage oder gerne auch persönlich bei uns im Langerfeldt-Haus im Herzen Braunschweigs überzeugen.

In unserer Kanzlei liegt mein Fokus auf dem Steuer- und Wirtschaftsrecht. Wollen Sie ein Unternehmen kaufen oder verkaufen? Dann bin ich an Ihrer Seite. Ich begleite und berate Sie bei diesem Schritt, von der Planung bis zum Vertragsabschluss. Auch bei der Strukturierung von Sachverhalten – vor allem aus steuerlicher und rechtlicher Sicht – stehe ich Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Da man nie auslernt und mich vor allem der direkte Kundenkontakt reizt, habe ich zusätzlich die notarielle Fachprüfung absolviert. Im Juni 2020 wurde ich zur Notarin bestellt und übernehme seither die Beurkundung von Kaufverträgen, Unternehmensgründungen, die vertragliche Umsetzung der Umstrukturierung von Unternehmen oder von Nachfolgeregelungen bei Familienunternehmen.

In meinem Job habe ich mein Glück gefunden, doch er erfordert auch einiges. Zum Ausgleich liebe ich es, mein Privatleben zu genießen. Dazu gehört es, meiner kleinen Tochter beim Erkunden des Lebens zuzusehen. Doch auch beim Fahrrad fahren oder Backen kann ich den Alltag hinter mir lassen.

Herzlich willkommen, Paulina Jähnigen!

Herzlich willkommen, Paulina Jähnigen!

Seit dem 01.08.2020 ist Paulina Teil unseres Teams. Paulina hat ihr Studium und ihr Referendariat in Leipzig mit Wahlstation in New York abgeschlossen. Ihren Master of Laws in Law and Finance hat sie in Glasgow absolviert. Derzeit befindet sie sich in ihrem Promotionsstudium im Bereich Bank- und Kapitalmarktrecht. Mit Ihrer Berufserfahrung im Finanzrecht ist sie eine perfekte Ergänzung für unser Team. Wir freuen uns auf eine lange und erfolgreiche Zusammenarbeit!
Immobilienentwicklung – Ein Thema für gemeinnützige Stiftungen?

Immobilienentwicklung – Ein Thema für gemeinnützige Stiftungen?

Nicht erst die Corona-Pandemie hat Schwierigkeiten für den Gemeinnützigkeitssektor mit sich gebracht und wird sich noch viele Monate auf die Arbeit gemeinnütziger Organisationen auswirken. Aufgrund der seit Jahren andauernden Niedrigzinsphase haben gerade gemeinnützige Stiftungen zunehmend Probleme, ihr Stiftungsvermögen zu erhalten oder daraus Erträge zu erzielen, um ihre gemeinnützigen Zwecke zu verwirklichen.

Etwas besser aufgestellt sind gemeinnützige Stiftungen, die eigene Immobilien besitzen, diese vermieten oder verpachten und daraus Einnahmen erzielen. Diese Erträge können zur Verwirklichung der gemeinnützigen Zwecke eingesetzt werden.

Die Frage, die sich immer stellt: Muss Gemeinnützigkeit voraussetzen, keine Gewinne zu erzielen? Kann es nicht auch gemeinnützig sein, ein Projekt umzusetzen mit der Absicht, Gewinne zu erzielen, wenn mit diesem Projekt gemeinnützige Zwecke verwirklicht werden?

Den Gedanken, etwas Gutes zu tun und dennoch Erträge zu erzielen, verfolgt das Impact Investing. Impact Investing beschreibt die Investition von Geldmitteln, bei der neben einer finanziellen Rendite auch die Erzielung eines sozialen und/oder ökologischen Mehrwerts im Vordergrund steht. Wichtige Gesichtspunkte hierbei sind die Nachweisbarkeit und Messbarkeit der positiven sozialen und/oder ökologischen Wirkungen.

Die Vereinten Nationen haben im Jahr 2015 die Sustainable Development Goals definiert. Sie sind eine wichtige Grundlage des Impact Investings. Bei den Sustainable Development Goals handelt es sich um 17 festgelegte Ziele, die von der Beseitigung von Armut, Förderung von Bildung und gesundem Leben über die Beachtung menschenwürdiger Arbeit und Wirtschaftswachstum bis hin zur nachhaltigen und sicheren Stadtentwicklung und der Bekämpfung des Klimawandels und seinen Auswirkungen reichen. Sie schaffen einen Rahmen für die Definition nachhaltiger und verantwortungsbewusster Ziele für die eigenen Aktivitäten.

Für immer mehr Unternehmen ist Impact Investing ein aktuelles Thema. Auch in der Immobilienbranche lassen sich Impact Investing-Projekte umsetzen. So kann beispielsweise der Bau von Kindertagesstätten oder Schulen die Bildung fördern. Gesundes Leben kann nicht nur mit dem Bau von Ärztehäusern unterstützt werden, sondern auch, wenn bei der Entwicklung von Immobiliengebieten gleichzeitig Freizeit- und Grünflächen zur Erholung und sportlichen Betätigung geplant und umgesetzt werden. Gerde solche Entwicklungen schaffen auch nachhaltige und sichere Städte und Gemeinden.

Derartige Projekte können auch für gemeinnützige Stiftungen interessant sein. Doch weil dies auch wirtschaftliche Risiken birgt und möglicherweise deren Vermögen reduziert, ist eine enge Abstimmung mit der Stiftungsaufsicht und den Finanzbehörden erforderlich. Aufgrund der aktuellen Kritik an der Umsetzung der Agenda 2030 durch die Staaten ist es zudem umso wichtiger, dass private Organisationen befähigt werden, ihren Beitrag zu leisten.

Fazit

Impact Investing im Immobiliensektor ermöglicht es gemeinnützigen Stiftungen, Erträge zu erzielen, um ihre gemeinnützigen Zwecke verwirklichen zu können oder aber Andere bei der Verwirklichung sozialer und/oder ökologischer Mehrwerte zu unterstützen. Gleichzeitig ist das Eingehen von wirtschaftlichen Risiken und die Absicht, mit einem Projekt auch Rendite zu erzielen nur schwer mit den Vorgaben des Gemeinnützigkeitsrechts vereinbar. Es bleibt abzuwarten, ob es hier in Zukunft Erleichterungen gibt.

Wenn minderjährige Kinder erben

Wenn minderjährige Kinder erben

Wenn minderjährige Kinder erben

In Deutschland gilt: Jeder Mensch ist erbfähig. Auch minderjährige Kinder können daher erben. Die Erbfähigkeit tritt sogar nicht erst mit der Geburt ein, sondern bereits mit der Zeugung, wenn das Kind nach dem Erbfall lebend geboren wird.

Anders zu beurteilen ist hingegen die Geschäftsfähigkeit, also die Fähigkeit eines Menschen, Rechtsgeschäfte selbständig mit voller Wirksamkeit vorzunehmen. Bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres sind Kinder geschäftsunfähig, bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres beschränkt geschäftsfähig. Die beschränkte Geschäftsfähigkeit ermöglicht es den Minderjährigen, bereits bestimmte Geschäfte rechtswirksam abgeben zu können. Dies sind unter anderem Geschäfte durch die sie „lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangen“.

Folglich können minderjährige Kinder zwar erben, aber nicht über ihr Erbe verfügen. Verständlich wird diese gesetzliche Vorgabe vor allem bei einem Erbe eines vermieteten Grundstücks. Der Erwerb des Grundstücks bringt auch Belastungen mit sich. Das minderjährige Kind tritt als Erbe in die Mietverhältnisse ein und übernimmt damit die Pflichten eines Vermieters.

Einfluss der Eltern auf das geerbte Vermögen

Da den Eltern auch die sogenannte Vermögenssorge obliegt, kommen sie hier ins Spiel. Für die Dauer der Minderjährigkeit treffen also grundsätzlich die Eltern Entscheidungen darüber, wie mit dem ererbten Vermögen umgegangen wird. Sie haben das Vermögen dabei stets im Interesse des Kindes zu verwalten, zu vermehren und in dessen Namen anzulegen. Doch dies birgt Risiken. So ist vorstellbar, dass Eltern nicht nur das Kindeswohl, sondern auch eigene Interessen im Blick haben.

Der Gesetzgeber hat daher zahlreiche Schutzmechanismen eingefügt und konkrete Vorgaben zur Vermögenssorge gemacht. Kontrollmechanismen sind unter anderem, die familiengerichtliche Genehmigung oder die Bestellung eines sog. Ergänzungspflegers.

Bestimmte Entscheidungen dürfen also die Eltern nicht allein treffen. So ist eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich, wenn ein Grundstück des minderjährigen Kindes veräußert werden soll. Gibt es gute Gründe für die Veräußerung des Grundstücks, ist die familiengerichtliche Genehmigung oft nur Formsache. Das Gericht wird die Genehmigung nur dann versagen, wenn es den Vertrag im Ganzen für unvorteilhaft für das Kind hält.

Schwieriger wird es, wenn die Eltern in Erbengemeinschaft gemeinsam mit dem Kind erben. Denn dann haben die Eltern – zwangsläufig –ebenso eigene Interessen im Blick und können nicht mehr ausschließlich im Interesse des Kindes handeln. Dann wird durch das Gericht ein Ergänzungspfleger bestellt. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Eltern auf beiden Seiten des Vertrages – einmal für sich selbst und einmal als Vertreter des Kindes auftreten würden. Die Eltern haben die Erforderlichkeit einer Ergänzungspflegschaft gegenüber dem Familiengericht anzuzeigen. Dieses bestellt dann einen Ergänzungspfleger, welcher das Kind in dem konkreten Rechtsgeschäft vertritt.

Sonderfall der Ausschlagung der Erbschaft oder des Pflichtteilsverzichts

Schutzmechanismen gibt es nicht nur zur Verwaltung eines Erbes eines Minderjährigen. Da bereits mit der Entscheidung, ein Erbe auszuschlagen oder auf den Pflichtteil zu verzichten, erhebliche vermögensrechtliche Entscheidungen getroffen werden können, sind diese vom Familiengericht zu genehmigen. Die familiengerichtliche Genehmigung ist ausnahmsweise dann nicht erforderlich, wenn das minderjährige Kind nur deshalb erbt, weil ein Elternteil das Erbe ausgeschlagen hat.

Fazit

Wenn minderjährige Kinder als Erben auftreten, ist immer besondere Sorgfalt geboten. Das Wohl und der Vorteil des Kindes stehen an erster Stelle. Im Zweifelsfall sollten sich Eltern bei Entscheidungen im Rahmen der Vermögenssorge beraten lassen.