Mit Inkrafttreten des novellierten Geldwäschegesetzes am 01.01.2020 haben nach § 2 Abs. 1 GwG Verpflichtete, wie etwa Steuerberater, Versicherungen oder Kreditinstitute die Pflicht, bei der Einsichtnahme in das Transparenzregister festgestellte Unstimmigkeiten unverzüglich beim Bundesanzeiger Verlag anzuzeigen.

Doch wann liegt eigentlich eine Unstimmigkeit vor?

Das Bundesverwaltungsamt hat im Rahmen der FAQ zum Transparenzregister die Voraussetzungen zum Vorliegen einer Unstimmigkeit wie folgt definiert:

„Eine Unstimmigkeit liegt vor, wenn der Erstatter eigene Erkenntnisse zu den wirtschaftlich Berechtigten hat – er also beispielsweise wirtschaftlich Berechtigte identifizieren konnte – und diese von den im Transparenzregister erfassten Angaben abweichen.“

Hierzu folgende Fallkonstellationen als Beispiel:

  • Der Anzeigende hat eigene, abweichende Kenntnisse zum wirtschaftlich Berechtigten,
  • einzelne Daten des wirtschaftlich Berechtigten wie etwa Geburtsdatum, Wohnort o. ä. stimmen nicht mit den Kenntnissen des Anzeigenden überein,
  • Umfang oder Art der wirtschaftlichen Berechtigung weichen von den Kenntnissen des Anzeigenden ab,
  • Angaben zur Stellung des wirtschaftlich Berechtigten weichen von den Kenntnissen des Anzeigenden ab,
  • von der Mitteilungsfiktion nach § 20 Abs. 2 GwG wurde zu Unrecht Gebrauch gemacht,
  • es ist keine oder eine andere als von dem Anzeigenden ermittelte Person als wirtschaftlich Berechtigte eingetragen.

Das Bundesverwaltungsamt hat außerdem einige Ausnahmefälle bezeichnet, die in den FAQ nachgelesen werden können.

Was passiert mit einer Unstimmigkeitsmeldung?

Erhält der Bundesanzeiger Verlag eine Unstimmigkeitsmeldung, wird die betreffende Gesellschaft benachrichtigt und aufgefordert, binnen einer knappen Frist geeignete Nachweise zu den eingetragenen Daten zu liefern. Außerdem wird ein entsprechender Prüfvermerk im Register eingetragen, welcher auf die Unstimmigkeitsmeldung hinweist.

Der Bundesanzeiger Verlag gibt keine Informationen zu dem Anzeigenden oder der angezeigten Unstimmigkeit weiter. Daher muss die Richtigkeit aller im Transparenzregister veröffentlichten Daten nachgewiesen werden.

Wenn die betroffene Gesellschaft die Richtigkeit des Transparenzregisters nachweisen kann oder der Transparenzregistereintrag korrigiert wurde, wird das Prüfungsverfahren beendet und die Beendigung entsprechend im Transparenzregister vermerkt.

Kann die Unstimmigkeit gegenüber dem Bundesanzeiger Verlag nicht ausgeräumt werden, gibt dieser die Unstimmigkeitsmeldung zur weiteren Prüfung an das Bundesverwaltungsamt weiter.

Das Bundesverwaltungsamt prüft außerdem, ob ein Rechtsverstoß der betroffenen Gesellschaft vorliegt. Ist dies der Fall, wird i. d. R. ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Die Höhe des Bußgeldes kann nach Art und Umfang des Verstoßes stark variieren. Bei wiederholten, systematischen Verstößen kommt ein Bußgeld bis zur Höhe von 1.000.000,00 Euro in Betracht

Fazit

Die Unstimmigkeitsmeldungen werden dazu führen, dass die Anzahl der verhängten Bußgelder gegen Unternehmen, die ihren Meldepflichten nicht oder nicht umfassend nachkommen, zunehmen wird. Um unnötige Unstimmigkeitsmeldungen zu vermeiden, sollten meldepflichtige Unternehmen daher umso mehr ein Auge darauf haben, dass die dem geldwäscherechtlich Verpflichteten gegenüber gemachten Angaben mit den Angaben im Transparenzregister übereinstimmen.

Um im Ernstfall Unstimmigkeiten schnellstmöglich aus dem Weg zu räumen, ist es empfehlenswert, bereits präventiv einen Workflow für den Fall einer Unstimmigkeitsanzeige zu gestalten und die hierfür erforderlichen Unterlagen zusammenzustellen und aktuell zu halten. So kann man auf Unstimmigkeitsmeldungen umgehend reagieren und unnötige Verzögerungen aufgrund des eingetragenen Prüfvermerks vermeiden und Bußgeldern aus dem Weg gehen.